Info: Berufskrankheit Haut (BK Nr. 5101)

Zu den berufsbedingten Hauterkrankungen gehören die im Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführten Erkrankungen, die bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (schwer oder wiederholt rückfällig, Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten) als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden. Davon sind 90 % Kontaktekzeme (vgl. BKV, 45. Lfg. I/2004, Merkblatt BK 5101, Anmerkungen). Ferner gibt es sonstige beruflich bedingte Hauterkrankungen, u. a. durch chemische Stoffe oder physikalische Einwirkungen, die mit kurzer Erkrankungsdauer verbunden und nicht rückfällig sind oder zur Tätigkeitsaufgabe zwingen und deshalb nicht als BK anerkannt werden.

Darüber hinaus können Hauterkrankungen auch anlagebedingt sein (z. B. Neurodermitis – atopisches Ekzem und Psoriasis vulgaris – Schuppenflechte) oder außerberuflich erworben werden (z. B. allergisches Kontaktekzem bei Nickelallergie durch Modeschmuck oder Jeansknopf).

Nachfolgend werden die Ursachen und die Anerkennungskriterien für die Berufskrankheit „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“ erläutert.

BK Nr. 5101 (Download als PDF-Datei)