Info: Berufskrankheit Haut (BK Nr. 5101)
Zu den berufsbedingten Hauterkrankungen gehören die im Merkblatt zu
Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
aufgeführten Erkrankungen, die bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
(schwer oder wiederholt rückfällig, Unterlassung aller gefährdenden
Tätigkeiten) als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden. Davon sind 90 %
Kontaktekzeme (vgl. BKV, 45. Lfg. I/2004, Merkblatt BK 5101, Anmerkungen).
Ferner gibt es sonstige beruflich bedingte Hauterkrankungen, u. a. durch
chemische Stoffe oder physikalische Einwirkungen, die mit kurzer
Erkrankungsdauer verbunden und nicht rückfällig sind oder zur
Tätigkeitsaufgabe zwingen und deshalb nicht als BK anerkannt werden.
Darüber hinaus können Hauterkrankungen auch anlagebedingt sein (z. B.
Neurodermitis – atopisches Ekzem und Psoriasis vulgaris – Schuppenflechte)
oder außerberuflich erworben werden (z. B. allergisches Kontaktekzem bei
Nickelallergie durch Modeschmuck oder Jeansknopf).
Nachfolgend werden die Ursachen und die Anerkennungskriterien für die
Berufskrankheit „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können“ erläutert.
BK Nr. 5101 (Download als
PDF-Datei)