Hautschutzplan
1. Informationsermittlung – Gefährdungsbeurteilung
Bemühungen zur Verbesserung des Hautschutzes beginnen bei der Analyse von
Arbeitsplatz und Umfeld. Aus dieser Analyse können dann geeignete Maßnahmen
abgeleitet werden. Dabei haben technische und organisatorische Maßnahmen sowie
der Austausch gefährlicher Arbeitstoffe gegen weniger gefährliche oder
ungefährliche Arbeitsstoffe Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Die Beratung durch Sachkundige, Berufsgenossenschaften, Aufsichtsbehörden
sowie die Orientierung an den gesetzlichen Grundlagen, z.B. EG-Richtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, Technischen Regeln etc., geben die
erforderliche Unterstützung beim Umsetzen der Maßnahmen.
Hautschutzmittel sollten grundsätzlich immer dann eingesetzt werden, wenn
- bei Arbeiten im feuchten Milieu mit der vermehrten Aufnahme von Schadstoffen durch die gequollene Hornhaut gerechnet werden muss,
- mit entfettenden Substanzen gearbeitet wird (z.B. Seife, Tensiden, Lösemitteln),
- die Abwaschbarkeit industrieller Schad- und Schmutzstoffe erleichtert wird und dadurch unsachgemäßer Hautreinigung als einer der stärksten Provokationsfaktoren berufsbedingter Hauterkrankungen vorgebeugt wird,
- einer spezifischen Hautbelastung durch abgestimmte Hautschutzmittel begegnet werden kann,
- der Einsatz von Handschuhen nicht möglich ist (Fingerfertigkeit, Feinfühligkeit) oder nicht erlaubt ist (rotierende Maschinen).
2. Beratung
Darstellungen, in denen Hautschutzmittel matrixartig Arbeitsstoffen und auch Gefahrstoffen zugeordnet werden, sollten stets nur als grobe Orientierung dienen. In jedem Fall sollte die Beratung betreuender Arbeitsmediziner, geschulter Sicherheitsingenieure, des Fachpersonals der Hersteller oder anderer Sachkundiger in Anspruch genommen werden.
Die Notwendigkeit kompetenter Beratung wird deutlich z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen für die keine Grenzwerte genannt werden. Bei diesen Stoffen bleibt die Entscheidung darüber, ob gelegentliche oder geringfügige Kontakte des Stoffes mit der Haut als unmittelbarer Hautkontakt im Sinne der Gefahrstoff-Verordnung zu gelten hat, der medizinischen Beurteilung des Sachverhaltes überlassen. Hier müssen Dauer, Intensität und Häufigkeit des Kontaktes sowie die Beschaffenheit/der Zustand der Haut mitbewertet werden.
3. Hautschutzplan
Der systematisch durchgeführte Hautschutz aus den drei Komponenten
- vorbeugender Hautschutz
- schonende und verschmutzungsorientierte Hautreinigung
- sowie regenerierende Hautpflege
| Musterhautschutzplan | |||
| Firma: Vorbild | Hautschutz vor der Arbeit | Hautreinigung | Hautpflege nach der Arbeit |
| Werkstattbereich A |
Hautschutzcreme A Produktname |
Hautreiniger A Produktname |
Hautpflegecreme A Produktname |
| Werkstattbereich B |
Hautschutzcreme A Produktname |
Hautreiniger A Produktname |
Hautpflegecreme A Produktname |
| Werkstattbereich C |
Hautschutzcreme A Produktname |
Hautreiniger A Produktname |
Hautpflegecreme A Produktname |
Die Einführung eines betrieblichen Hautschutzplanes erfolgt unter
Einbeziehung/Information der Belegschaft und in Zusammenarbeit mit den
Verantwortlichen des Betriebes, dem Fachpersonal der Hersteller und
Arbeitsmedizinern nach betrieblicher Erprobung der Hautschutz-
mittel. Dem
Hautschutzplan kann jederzeit jeder Beschäftigte das für seinen Arbeitsbereich
richtige Produkt entnehmen. Stationen mit Dosiereinrichtungen erleichtern die
Anwendung.
Die eingeführten Maßnahmen müssen wiederholt auf ihre Effizienz überprüft
werden. Gegebenenfalls sind Schulungen/Unterweisungen zu wiederholen. Die
konsequente Umsetzung und Kontrolle aller festgelegten Maßnahmen bietet die
Gewähr für eine wirksame Prophylaxe berufsbedingter Hauterkrankungen.
Quelle: Bundesverband Handschutz e.V. BVH Info-Reihe 9

